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2 years ago
CampusSource · AGB und Lizenz
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine
Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem
Recht vornimmt und ergänzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Nutzung der Software der Initiative CampusSource
1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese
wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der
FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden
»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe
dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
www.gnu.de/gpl-ger.html.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software«
genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die
folgenden Leistungen an:
Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
Softwareangebot zu verschaffen.
Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch
downzuloaden.
Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten
Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt.
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten
zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung
öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden
Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource.
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen.
Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider
Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.
3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und
Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden,
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen.
4. Lizenz
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des
Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
www.gnu.de/gpl-ger.html.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz
gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software
verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei
zugänglicher Software geschaffen werden.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a
copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass
nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer
Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende
Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies
neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die
kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln
auf Schadensersatz haftet.
Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind
nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist
verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige
(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer
übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung
wird.
Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem
Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und
weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender
Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass
alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein
Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer
Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen
auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die
Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL
verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen
Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder
in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte
unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext
beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres
regelt § 3 GPL.
Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen
gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL
widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der
GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten
durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei
der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen,
dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist.
Näheres regelt § 8 GPL.
5. Schutzrechte Dritter
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch
der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag
eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach
Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere
Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber
unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der
Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere
natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des
Lizenzgebers zu informieren.
Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung
entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die
Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software
zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server,
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die
Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben
werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht.
6. Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet.
7. Schriftform
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter«
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend
von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen.
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